Eine internationale Krankenversicherung bietet zahlreiche Vorteile und entspricht sehr oft den Bedürfnissen von Personen mit Wohnsitz ausserhalb ihres Heimatlandes. Einige rechtliche Aspekte müssen jedoch unbedingt beachtet werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte hiermit zusammengefasst:

 

Verfügbarkeit Allgemein (Versicherungstechnik)

Eine internationale Krankenversicherung ist für Personen gedacht, die ihren Wohnsitz ausserhalb ihres Heimatlandes haben (z.B. ein Schweizer hat Wohnsitz in Russland). Personen, bei denen Nationalität und Wohnsitz identisch sind, qualifizieren in der Regel nicht für eine solche Versicherungsdeckung (z.B. Schweizer in der Schweiz).

Privatversicherung versus Sozialversicherung

Bei der internationalen Krankenversicherung handelt es sich immer um ein privates Versicherungsprodukt. Es ist keine Sozialversicherung und ersetzt eine solche (i.d.R.) auch nicht. Weder in der Schweiz noch im Ausland. In gewissen Ländern berechtigt eine umfassende private Krankenversicherung ausnahmsweise dazu, sich von der gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialversicherung) befreien zu lassen. So kann in der Schweiz beim Vorliegen einer umfassenden internationalen Krankenversicherung unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung vom KVG erlangt werden.

 

Abmeldung in der Schweiz – Was geschieht mit der KVG-Deckung?

Grundsatz: Mit dem Wegzug aus der Schweiz (Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde) endet auch die Schweizer Krankenversicherung. Danach besteht weder das Recht noch die Pflicht, weiterhin im KVG versichert zu sein. Auch die Zusatzversicherungen können (i.d.R.) nicht weitergeführt werden. Hier kommt die internationale Krankenversicherung zum Tragen.

Ausnahmen von dieser Regel:

  • Von einem Schweizer Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer (Verbleib AHV)
  • AHV-Rentner mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Land
  • Studenten
  • Personen die sich in keinem anderen Land anmelden (z.B. Weltreisende)

Diese Kategorien von Personen bleiben KVG-pflichtig. Bitte beachten Sie aber die zeitliche Beschränkung bei Entsendungen (je nach Entsendungsland 2 Jahre, maximal 6 Jahre).

Bei Wohnsitz in einem EU/EFTA-Land kommen spezielle EU-KVG-Prämien » zur Anwendung (pro Krankenkasse und Land gibt es eine eigene Prämie).

Nähere Informationen zum Thema Entsandte »

Trotz KVG-Pflicht besteht auch für diese Personenkategorien Bedarf an einer internationalen Krankenversicherung, da das KVG (je nach neuem Wohnsitzland und persönlichen Bedürfnissen des Versicherten) keinen zufriedenstellenden Versicherungsschutz gewährt.

 

Rückkehr in die Schweiz

Bei der Rückkehr in die Schweiz unterstehen Sie wieder dem Schweizer Krankenversicherungssystem. Mit anderen Worten: Sie sind wieder KVG-pflichtig. Die internationale Krankenversicherung wird ab dem Zeitpunkt der Rückkehr (i.d.R.) wieder obsolet und kann in den meisten Fällen auch nicht mehr weitergeführt werden.

KVG (obligatorisch): Unabhängig vom Alter und vom Gesundheitszustand kann bei jeder Schweizer Krankenkasse eine KVG-Deckung abgeschlossen werden.

Zusatzversicherungen nach VVG (optional): Wünschen Sie mehr als eine KVG-Deckung (z.B. halbprivate Spitaldeckung), können Sie bei einer Krankenkasse das gewünschte Zusatzversicherungsprodukt auswählen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es hier vor der Aufnahme zu einer Risikoprüfung kommt (i.d.R. müssen Sie Gesundheitsfragen beantworten) und dass beim Vorliegen von vorbestandenen Krankheiten die Krankenkasse Sie ganz ablehnen oder Ihre Police mit einem Deckungsausschluss versehen kann. Zudem gibt es auch Eintrittsalters-Beschränkungen zu beachten (z.B. keine Zusatzversicherungen mehr ab 60 Jahren).

Es gibt internationale Krankenversicherer, welche mit Schweizer Krankenkassen über ein sogenanntes „Freizügigkeitsabkommen“ verfügen. Ein solches sieht vor, dass den Versicherten bei Rückkehr in die Schweiz ein reibungsloser Übergang in die Zusatzprodukte der Partner-Kasse gewährt wird. Um dem Risiko einer Ablehnung oder eines Ausschlusses vorzubeugen, empfehlen wir auf diese Kooperationsabkommen und die spezifischen „Freizügigkeits-Regelungen“ zu achten. Alternativ können bei vielen Schweizer Krankenkassen die Zusatzversicherungen bei Abmeldung ins Ausland sistiert werden. Dies ist aber mit gewissen Kosten verbunden. Zudem sind solche Sistierungen zeitlich limitiert

 

Anbieter - FINMA Registrierung - Aufsichtsrecht

Versicherungsanstalten (wie auch Rückversicherer und Versicherungsvermittler) unterstehen in der Schweiz der Aufsicht der FINMA. Deren Aufgabe ist es, die Sicherheit der ihr unterstellten Versicherungsgesellschaften zu überprüfen. Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und in der Schweiz gelegene Risiken dürfen nur Produkte/Pläne von Versicherern angeboten werden, die der FINMA unterstellt sind (bzw. in der Schweiz registriert sind).

Verlegt eine Person ihren Wohnsitz jedoch ins Ausland (und liegt somit das Risiko im Ausland), endet der Zuständigkeitsbereich der FINMA.

Die meisten internationalen Krankenversicherer sind nicht in der Schweiz registriert und dürfen entsprechend auch keine Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichern (rein aufsichtsrechtlich). Umgekehrt darf ein nur in der Schweiz lizenzierter Krankenversicherer (z.B. eine Schweizer Krankenkasse) i.d.R. auch keine Personen mit Wohnsitz im Ausland versichern, ausser der Versicherer verfügt im entsprechenden Land über eine Lizenz oder die Aufsichtsregeln lassen eine solche Versicherungsdeckung zu.

Anmerkung zu den auf dieser Website aufgeführten Anbietern: Die vorgestellte Auswahl ist nicht abschliessend und kann jederzeit erweitert oder eingeschränkt werden.

Wichtige Informationen

  • Verfügbarkeit Allgemein (Versicherungstechnik)
  • Privatversicherung versus Sozialversicherung
  • Abmeldung in der Schweiz – Was geschieht mit der KVG-Deckung?
  • Rückkehr in die Schweiz
  • Anbieter - FINMA Registrierung - Aufsichtsrecht
  • Anbieter - Schweizer Krankenkassen

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